Gebühren
In vielen Fällen ist es so, dass durch eine vorherige Erstberatung bei einem Anwalt viele kostspielige Fehler vermieden werden können oder aber es kann auch mehr Geld hinzugewonnen werden. Es ist somit gut angelegtes Geld.
Was kostet eine Erstberatung?
Bei der Erstberatung werden Ihre Unterlagen gesichtet und die aktuelle rechtliche Lage besprochen. Es wird ebenso geklärt, ob ein gerichtliches Verfahren oder eine außergerichtliche Tätigkeit erfolgsversprechend erscheint. Wichtig zu klären ist auch, welches Kostenrisiko dieses Verfahren für Sie beinhaltet und wie Sie sich im weiteren Verlauf verhalten müssen.
In vielen Fällen reicht bereits eine Erstberatung aus, um das Verfahren zu lösen.
Die Gebühr für eine Erstberatung liegt zwischen 50,00 € bis zu 226,10 €, wobei 226,10 € brutto der maximale Betrag für selbstzahlende sog. „Verbraucher“ im Sinne des § 13 BGB ist, der von uns für eine Erstberatung in Rechnung gestellt wird. Hier kommt es auf Inhalt und Schwierigkeitsgrad der rechtlichen Beratung an. Sprechen Sie uns am besten hierzu im Besprechungstermin an!
Sollten wir im Anschluss an die Erstberatung für Sie tätig werden, so wird der von Ihnen bereits gezahlte Betrag auf die nachfolgende Rechtsanwaltsgebühren- und Auslagenrechnung verrechnet.
Was kann ich tun, wenn ich mir keine Erstberatung leisten kann?
Nicht jeder kann sich eine derartige Beratung leisten. Dies gilt insbesondere dann, wenn Sie Sozialleistungen beziehen. In diesen Fällen können Sie bei dem an Ihrem Wohnort befindlichen Amtsgericht einen Antrag auf Beratungshilfe stellen.
Wenn Sie sodann den Beratungshilfeschein erhalten haben, können Sie sich in der darauf vorgesehenen Angelegenheit beraten und außergerichtlich vertreten lassen. Dieser Beratungshilfeschein kann dann einfach zu dem Erstberatungsgespräch von Ihnen mitgebracht werden. Für Sie würde dann nur eine Selbstbeteiligung in Höhe von 15,00 € anfallen, welche am Ende des Beratungsgesprächs zu zahlen ist.
Was kostet ein Tätigwerden eines Rechtsanwalts?
Sollten wir für Sie einen außergerichtlichen oder gerichtlichen Schriftverkehr führen, fallen für Sie weitere Gebühren an. Diese werden nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) berechnet. Die Gebühren sind abhängig von einem sogenannten Streitwert, Umfang und Schwierigkeitsgrad.
Der Streitwert ist bei zivilrechtlichen Zahlungsansprüchen der Wert, den wir von der Gegenseite fordern. Bei arbeitsrechtlichen Angelegenheiten setzt sich der Streitwert aus dem Einkommen zusammen oder jedoch entspricht der Höhe, die beim Arbeitgeber geltend gemacht wird. Hierbei findet der Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit Anwendung. Bei gerichtlichen Verfahren wird der Streitwert durch das Gericht festgesetzt, so dass wir dann entsprechend unsere Kosten abrechnen.
Sollten wir einen zivilrechtlichen Rechtsstreit gewinnen, sind die Kosten des Rechtsstreits durch die Gegenseite zu tragen. Dies trifft jedoch leider nicht auf arbeitsrechtliche oder familienrechtliche Angelegenheiten zu. Bei diesen sind die Kosten des Verfahrens von den Parteien jeweils selbst zu tragen. Bitte fragen Sie uns bei der Beauftragung oder während der Erstberatung nach den zu erwartenden Gesamtkosten des Verfahrens.
Übernimmt meine Rechtsschutzversicherung die Kosten meines Verfahrens?
In der Regel ist es sinnvoll, sich vorher bei Ihrer Rechtsschutzversicherung zu erkundigen, ob das Rechtsgebiet, in dem wir für Sie tätig werden sollen, auch bei Ihnen versichert ist.
Ansonsten reicht auch ein Blick in den Vertrag. Sollte das Rechtsgebiet versichert sein, teilen Sie uns einfach die Versicherungsgesellschaft und die Versicherungsscheinnummer mit. Den Rest erledigen wir!
Was kann ich tun, wenn ich mir kein gerichtliches Verfahren leisten kann?
Sollten Sie keine finanzielle Möglichkeit haben, die Kosten des Verfahrens zu begleichen, ist es wichtig, vor Beendigung des Verfahrens einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zu stellen.
Die Prozesskostenhilfe kann je nach den Einkommensverhältnissen ohne Ratenzahlung oder aber mit Ratenzahlung bewilligt werden. Die Höhe der Raten setzt sich aus der Einkommenshöhe abzüglich der Verbindlichkeiten zusammen. Insgesamt sind höchstens 48 Raten zu leisten.
Die Behörden haben die Möglichkeit, über 4 Jahre zu prüfen, ob die Voraussetzungen, die in der Vergangenheit zu der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe geführt haben, nach wie vor bestehen. Es müssen somit auch jegliche finanzielle Verbesserungen, die 100,00 € übersteigen, innerhalb dieser 4 Jahre dem Gericht mitgeteilt werden.
Wenn Sie einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe stellen wollen, bringen Sie bitte einen aktuellen Kontoauszug, einen Mietvertrag und einen aktuellen Einkommensnachweis mit (aktuelle Lohnabrechnung, Rentenbescheid oder einen Bescheid über die Gewährung von Arbeitslosengeld). Ein entsprechendes Formular können wir gerne mit Ihnen zusammen ausfüllen!
Was können Sie tun, wenn Sie unsere Rechnung nicht auf einen Schlag bezahlen können?
Melden Sie sich hierzu am besten bei uns im Büro. Wir können gerne eine Ratenzahlungsvereinbarung treffen.