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Familienrecht

Ehescheidung
Vorab ist zu sagen, dass ein Rechtsanwalt nicht beide Parteien in einem Scheidungsverfahren vertreten darf. Es ist jedoch nicht zwingend so, dass beide Parteien einen Rechtsanwalt haben müssen. Bei einvernehmlichen Ehescheidungen reicht es aus, dass eine Partei einen Rechtsanwalt beauftragt.

Sollte bei Ihnen eine Ehescheidung anstehen und noch kein Trennungsjahr um sein, können Sie gerne einen Termin vereinbaren, um den weiteren Verlauf des Verfahrens zu klären sowie um allgemeine Informationen zu erhalten.
Ein Scheidungsantrag kann tatsächlich erst nach Ablauf des Trennungsjahres gestellt werden. Hierzu würden wir Sie bitten, das Familienstammbuch mit zu dem Besprechungstermin zu bringen.
Kindesunterhalt
Sollte eine Berechnung des Kindesunterhalts erforderlich sein, sind die Einkommensverhältnisse der Person, die zur Unterhaltszahlung verpflichtet ist, zu prüfen. Hierzu müssen die letzten 12 Lohn-/Gehaltsabrechnungen dieser Person vorgelegt werden. Ebenso müssen alle Zahlungsverpflichtungen offengelegt werden, damit das bereinigte Einkommen festgestellt werden kann. Sobald dieses bereinigte Einkommen vorliegt, kann man anhand der Düsseldorfer Tabelle feststellen, wie hoch der Beitrag an Kindesunterhalt ist.

Wenn Sie den Kindesunterhalt geltend machen wollen, würde in einem ersten Anschreiben die Gegenseite zur Offenlegung der Auskünfte aufgefordert, damit eine entsprechende Berechnung erfolgen kann.
Trennungsunterhalt
Der Trennungsunterhalt wird innerhalb des Trennungsjahres vor Rechtskraft der Scheidung gezahlt. Voraussetzungen hierfür sind, dass die Ehepartner räumlich getrennt leben. Sollte einer der Ehegatten gar nichts oder weniger verdienen, hat dieser meistens einen Anspruch auf Trennungsunterhalt. Hierfür ist es natürlich erforderlich, dass der Ehegatte, der zum Unterhalt verpflichtet ist, genug verdient, um Zahlungen zu leisten.

Vereinbaren Sie am besten einen Termin, in dem wir alles Weitere besprechen.
Zugewinnausgleich
Der Zugewinnausgleich dient dazu, um das Vermögen, welches während der Ehezeit von beiden Eheleuten erwirtschaftet wurde, bei einer Scheidung zu gleichen Teilen aufzuteilen.

Ein Zugewinnausgleich kommt nur in Frage, wenn der Güterstand einer Zugewinngemeinschaft gelebt wurde. Wenn allerdings notariell eine Gütertrennung vereinbart wurde, kommt ein Zugewinnausgleich nicht in Betracht. Eine exakte Berechnung kann nach Vorlage von entsprechenden Unterlagen erfolgen.
Versorgungsausgleich nach Ehescheidung
In den meisten Fällen ist es so, dass einer der Ehegatten zwecks Betreuung der Kinder nicht oder nicht in Vollzeit einer Beschäftigung nachgehen kann, so dass nur geringe Rentenanwartschaften erworben werden.

Mit dem Versorgungsausgleich werden die während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte aufgeteilt. Dies erfolgt gerichtlich, nachdem der Scheidungsantrag gestellt wurde.